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Auf der Suche nach der großen Liebe entscheiden sich immer mehr Damen und Herren jeden Alters für die einfache, bequeme Variante: das Onlinedating über Singlebörsen.Lädt eine Adresse nicht, gilt die Seite schnell als abgestürzt oder gelöscht. Oft ist sie aber noch da. Die Seite besteht weiter, nur führt der eigene Internetanbieter nicht mehr zu ihr, weil eine Netzsperre dazwischensteht.
Wer in Graz eine Adresse aufruft und statt der Seite einen Sperrhinweis sieht, begegnet einer Technik, die in Deutschland und der Schweiz nach ganz anderen Regeln eingesetzt wird. Zwischen den drei Nachbarländern unterscheidet sich deutlich, wer eine Sperre anordnet, wozu sie dient und was am Bildschirm erscheint.
Technisch steckt dahinter meist ein unscheinbarer Schritt. Bevor der Browser eine Seite laden kann, muss der Domainname in eine IP-Adresse übersetzt werden, und diese Aufgabe übernimmt in der Regel ein DNS-Server des Providers. Bei einer DNS-Sperre verweigert der Provider, wie netzwelt.de erklärt, lediglich diese Auflösung, während die Seite selbst online bleibt. Gesperrt wird also der Wegweiser, nicht das Ziel. Sichtbar ist für Nutzerinnen und Nutzer nur das Ergebnis, und das fällt je nach Land verschieden aus.
In Österreich hat die Regulierungsbehörde Telekom-Control-Kommission (TKK) die Linie vorgegeben. Mit Bescheiden, die am 10. August 2023 veröffentlicht wurden, hielt sie fest, dass Netzsperren auf Basis des DNS zur Wahrung von Rechten Dritter „geeignet und grundsätzlich ausreichend“ sind, weitergehende Sperren auf Basis von IP-Adressen dagegen unzulässig. Den Grund nannte RTR-Geschäftsführer Klaus M. Steinmaurer als Sprecher der TKK: „Da unter einer einzigen IP-Adresse unzählige Webseiten abrufbar sein können, ist im Falle einer Sperre das Risiko, auch Websites oder Internetdienste unbeteiligter Dritter mitzusperren, ganz besonders hoch.“ Ob ein ausreichender Grund vorliegt, etwa bei strukturell urheberrechtswidrigen „Piratenseiten“, prüft die Behörde bei jeder einzelnen Sperre streng. Umgesetzt wurden Sperren bisher überwiegend als DNS-Sperren, die statt der Domain einen Sperrhinweis anzeigen.
Die Schweiz knüpft die Netzsperre an eine Bewilligung. Gestützt auf Artikel 86 BGS verpflichtet eine Allgemeinverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) die schweizerischen Fernmeldedienstanbieterinnen, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Bereits konzessionierte Spielbanken können beantragen, ihre Konzession auf das Online-Angebot zu erweitern. Unter der Konzessionserweiterung Nr. 2023-A-04-E der Grand Casino Kursaal Bern AG läuft 7melons Schweiz, zu dessen Tischspielen Blackjack und Baccarat gehören. Fehlt eine solche Bewilligung, landet ein Aufruf aus der Schweiz auf einer Seite mit dem Hinweis, dass das Spiel dort nicht bewilligt ist. Ob bewilligt oder nicht: Bei Geldspielen kann das eingesetzte Geld verloren gehen, und verantwortungsvolles Spielen heißt, sich vorher eine feste Obergrenze zu setzen.
Beim nördlichen Nachbarn führt der Weg über die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII). Seit sie ihren Verhaltenskodex zum 1. Juli 2025 komplett neu gefasst hat, setzt sie Sperren nur noch auf Basis einer gerichtlichen Sperranordnung mit Aktenzeichen um. Ohne Gericht geht also nichts. Laut einem Bericht von netzwelt.de vom 20. September 2026 ließ die CUII zu diesem Zeitpunkt zehn Websites bei den großen deutschen Internetanbietern per DNS-Sperre blockieren. Jüngster Fall war der Streaming-Anbieter ROMSNS, gesperrt nach einem Urteil vom 30. Juli 2026.
Ausgerechnet den Hinweis auf die Sperre strichen die großen deutschen Provider 2025. Am 26. Februar 2025 berichtete netzpolitik.org, dass die vier größten Internetprovider des Landes nicht mehr angeben, welche Seiten sie wegen Urheberrechtsverletzungen sperren, und stattdessen behaupten, es gebe diese Seiten gar nicht. Bei der Telekom antworteten die DNS-Server auf Anfragen nach gesperrten Seiten mit NXDOMAIN, also mit der Auskunft, die Domain existiere nicht. Auf dem Bildschirm wirkt eine solche Sperre deshalb wie ein Tippfehler.
Wer die Meldung im Browser genau liest, erkennt daher oft, welche Regeln greifen. Ein ausdrücklicher Sperrhinweis passt zur österreichischen Praxis, bei der eine von der Behörde geprüfte Sperre die Domain durch einen Hinweis ersetzt. Behauptet der Browser dagegen, eine Adresse sei unbekannt, kann das auf eine Sperre nach deutschem Muster deuten. Am deutlichsten ist die Schweizer Hinweisseite, denn sie nennt den Grund beim Namen: keine Bewilligung. Diese Bewilligung wirkt nur in der Schweiz und sagt über die Rechtslage in Österreich nichts aus.
Vorsicht verdient vor allem die Auskunft, es gebe eine Adresse gar nicht, denn dahinter kann ebenso gut ein Tippfehler oder eine tatsächlich abgeschaltete Seite stecken. Auch die Zahl von zehn gesperrten Websites in Deutschland ist ein Stand vom September 2026, der sich mit jedem neuen Urteil ändert. Maßgeblich ist außerdem der Provider, über den die Anfrage läuft. Wer nach einem Umzug nach Graz, zu dem es eigene Tipps rund um Umzug und Jobsuche für Neu-Grazer gibt, von einem deutschen auf einen österreichischen Internetanschluss gewechselt hat, bekommt bei derselben Adresse deshalb unter Umständen eine andere Antwort als früher.
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