Liebeskummer – Symptome, Phasen und Überwindung
In sechs österreichischen Bundesländern wurden im Jahr 2017 mehr Ehen geschlossen als im Jahr zuvor.
Der gewerblich selbständige Fremdenführer übt ein reglementiertes Gewerbe im Sinne der Bestimmungen der §§ 94 Z. 21, 108 der GewO 1994 aus. Er muss einen strengen, durch eine staatliche Prüfung erbrachten Befähigungsnachweis erbringen. Der Fremdenführer weist sich durch eine amtliche Legitimation aus. Der gewerblich angemeldete und zugelassene Fremdenführer ist kraft Wirtschaftskammergesetz Mitglied der Wirtschaftskammer, Fachverband der Freizeitbetriebe der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft.
Im Wege der Wirtschaftskammer besteht die Mitgliedschaft zur Europäischen Fremdenführervereinigung und zum Weltverband der Fremdenführer. Aufgrund der bundesweit ausgerichteten Prüfung und seiner Gewerbeberechtigung kann und darf der Fremdenführer in ganz Österreich führen.
AUFGABE des Fremdenführers ist die Führung von Personen, um ihnen:
1. die historischen Reichtümer und das kulturelle Erbe Österreichs
2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt sowie
3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären.
Zum Punkt 1 zählen:
öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen und Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna.
Der Ablegung der Prüfung geht ein obligatorischer Ausbildungskurs voran. Dieser Ausbildungskurs (auch Lehrgang oder Vorbereitungskurs auf die Befähigungsprüfung bezeichnet) hat mindestens 250 Unterrichtsstunden zu umfassen und kann nur vom Wirtschaftsförderungsinstitut, vom Berufsförderungsinstitut oder ähnlichen Einrichtungen angeboten werden. Das derzeitige Ausmaß des Vorbereitungskurses beträgt ca. 250 Unterrichtseinheiten einschließlich der erforderlichen Praxis. Nähere Information erhalten Sie beim WIFI des jeweiligen Bundeslandes.
Der Lehrgang vermittelt umfangreiche, qualifizierte Kenntnisse in allgemeiner und regionaler Geschichte, Kultur- und Kunstgeschichte, Heimat- und Volkskunde, Wirtschafts- und Sozialkunde, politische Bildung, Rechnungswesen, Betriebswirtschaft und Rechtskunde, Fremdenverkehrs- und Wirtschaftsgeographie, Fremdenverkehrslehre und Erste Hilfe sowie die Durchführung von Führungen einschließlich praktischer Übungen in Fremdsprachen sowie Rhetorik und Verhaltensstrategie.
Unter Befähigungsnachweis versteht man den Nachweis des Einschreiters, dass dieser die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Tätigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden (Fremdenführer-) Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig auszuführen.
Erbringung des Befähigungsnachweises durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (siehe Befähigungsnachweisprüfung, Befähigungsnachweisverordnung)
Erbringung des Befähigungsnachweises im Nachsichtsweg
Zur Erlangung der Gewerbeberechtigung hat sich der Fremdenführer einer staatlichen Befähigungsprüfung zu unterziehen.
Prüfungsbehörde ist das Amt der jeweiligen Landesregierung. Die Prüfung kann in ganz Österreich abgelegt werden und gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist mindestens eine Fremdsprache anzuführen, deren Kenntnis auch bei der Prüfung nachzuweisen ist. Dem Ansuchen ist die Bestätigung über die Entrichtung der Prüfungsgebühr beizulegen, weiters sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen:
Über Termine und Organisation der Prüfung gibt Ihnen das Amt der jeweiligen Landesregierung genauere Informationen; Ansuchen sind spätestens 6 Wochen vor Prüfungstermin zu stellen.
Die allgemeinen Voraussetzungen für den Gewerbeantritt sind:
Die besonderen Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:
Befähigungsnachweis
Für die Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde sind folgende persönliche Unterlagen vorzulegen:
Gewerbliche Fremdenführer und deren geprüfte Mitarbeiter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen. Bei allfälliger Überprüfung durch die behördlichen Organe ist diese Legitimation auf Verlangen vorzuweisen.
In der Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprache, die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen. Weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.
Der gewerblich selbständige Fremdenführer übt ab dem Tag der Anmeldung die Fremdenführertätigkeit mit allen damit verbundenen Rechte und Pflichten aus. Er hat auch das Recht, Fremdenführer als Dienstnehmer zu beschäftigen. Diese benötigen die Dienstnehmerprüfung, das ist die Befähigungsprüfung ohne Unternehmerprüfung. Die Fremdenführer als Dienstnehmer dürfen ausschließlich als Dienstnehmer im Namen und auf Rechnung eines gewerblich selbständigen Fremdenführers tätig sein.
Für Fragen zur Unternehmensgründung wenden Sie sich bitte an die Experten der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.
* Betriebsgründung - Erstberatung (Bezirksstelle)
* Gründer-Service des Bundeslandes
* Betriebsübergabe - Team-Beratung (Gründer-Service Ihres Bundeslandes)
* Zentrales Förderungsservice (Ihres Bundeslandes)
Die qualifizierte Führungstätigkeit der Fremdenführer unterscheidet sich von anderen Berufsgruppen, die zu bestimmten Erläuterungen berechtigt sind, aber nicht jene hohen Anforderungen der geprüften Fremdenführer erfüllen müssen.
Demnach zählen folgende Tätigkeiten als freies Gewerbe:
Gewerbeordnung 1994 i.d.F. 2002 BGBl I Nr. 111/2002
Fremdenführer-Befähigungsnachweisverordnung BGBl Nr. 617/1993
Unternehmerprüfungsverordnung BGBl Nr. 463/1993
Bundesgesetzblätter sind in der Österreichischen Staatsdruckerei, Tel: 01/20 666, Landesgesetzblätter sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung erhältlich.
© Fachverband der Freizeitbetriebe
Letzte Aktualisierung: 07.02.2003