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DAS FREIE GASTGEWERBE
Die Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 (Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen) zählt zu den freien Gewerben, das heißt, es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich. Speisen einfacher Art sind z. B. Würstel, Pizzaschnitten, Leberkäse,…
Der Ausschank und die Verabreichung darf auch in geschlossenen Räumen erfolgen. Es dürfen jedoch maximal 8 Verabreichungsplätze (Steh- und/oder Sitzplätze) bereitgestellt werden.
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