Im verhandelten Fall war der Kläger abends als Fußgänger unterwegs und hatte dabei eine rote Fußgängerampel missachtet.
Aufgrund der dunklen Bekleidung und dem spontanen Überqueren der Straße erkannte der herannahende Autofahrer den Fußgänger nicht rechtzeitig und fuhr diesen mit seinem Pkw an.
Der Fußgänger erlitt bei diesem Unfall erhebliche Verletzungen und klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das zuständige Landgericht Saarbrücken wies die Klage in erster Instanz ab.
Das Urteil

Ein eingeholtes Gutachten bestätigte, dass der Fußgänger die Straße einige Meter hinter der "Fußgängerfurt" genannten Markierung überquert und dabei die Rotlicht anzeigende Fußgängerampel missachtet hatte. Der beklagte Pkw-Fahrer war zum Unfallzeitpunkt deutlich weniger als die erlaubten 50 Kilometer pro Stunde gefahren, so dass ihm kein Verschulden vorzuwerfen war. Das Oberlandesgericht Saarbrücken als Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 200/10). © auto.de
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